Posted 15.09.2019
In manchen Fällen ist der Praxisinhaber auch Eigentümer der von der Praxis genutzten Immobilie.
Dies ist aus steuerlicher Sicht eine sehr ungünstige Gestaltung, sammeln sich doch im Laufe der Jahre erhebliche stille Reserven in der Immobilie an und diese müssen bei folgenden Ereignissen vollständig aufgedeckt und versteuert werden:
- Verkauf der Praxis (mit/ohne Immobilie)
- Übertragung der Praxis auf Ehepartner oder Kinder (Verkauf oder Schenkung)
- Aufgabe der Praxis (auch ohne Verkauf)
In jedem der vorgenannten Fälle findet eine Überführung der Praxisimmobilie aus dem Betriebsvermögen in das steuerliche Privatvermögen bzw. eine Herauslösung aus dem Betriebsvermögen statt.
Die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Immobilie zum sogenannten Restbuchwert ergibt dann den tatsächlichen oder den rechnerischen Entnahme-/Veräußerungsgewinn.
Bei entgeltliche Transaktionen steht zumindest theoretisch Liquidität zur Steuerzahlung bereit, jedoch fällt auch bei unentgeltlichen Übertragungen die Ertragsteuerlast an. Nicht vergessen sollten Sie bei schockweisen Übertragungen auch den Aspekt der Schenkungsteuer falls die einschlägigen Freibeträge überschritten werden.
Sprechen Sie uns bitte direkt an, falls Umstrukturierungen in Ihrem Betriebsvermögen anstehen, die steuerlichen Risiken und Fallstricke sind vielfältig.