Posted 13.06.2014
Die Nullbeteiligung bleibt nach wie vor ein riskantes Gestaltungsinstrument. Das zeigt ein Urteil des FG Düsseldorf vom 19.09.2103 (Az.: 11-K-3968/11-F, 11-K -3969/11-G). Ist die Nullbeteiligung nicht richtig gestaltet, in dem keine Mitunternehmerinitiative und kein Mitunternehmerrisiko vorliegen, dann liegt gem. § 15 Abs. 3 Nr.1 EStG für die Mitunternehmerschaft der übrigen Gesellschafter in vollem Umfang ein Gewerbebetrieb vor.
Gewerbliche Einkünfte sind bei einer ärztlichen Gemeinschaft zwingend zu vermeiden, da in Folge die Gewerbesteuerpflicht droht. Selbst seit Einführung des Anrechnungsverfahrens der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer, bleibt regelmäßig in Gemeinden mit einem Gewerbesteuer-Hebesatz von mehr als 380% eine Mehrbelastung.
Demzufolge sollte besondere Sorgfalt bei Ausgestaltung (Geschäftsführungsbefugnis, Beteiligung an den stillen Reserven, Gewinnverteilung) der Nullbeteiligung erfolgen.
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