Posted 15.09.2017
Wie wir bereits früher in unseren Mandanten-Informationsschreiben ausgeführt hatten, entwickelt sich das Thema "KSK - Künstlersozialkasse"zu einem immer aufwendigeren Teil der sozialversicherungsrechtlichen Außenprüfungen.
Sobald Sie als Auftraggeber eine Personengesellschaft, einen Einzelunternehmer oder Freiberufler - egal ob im Inland oder Ausland - wiederholt mit künstlerischen Jobs beauftragen, kann daraus eine Pflicht zur Errichtung und Abführung von Beiträge an die KSK entstehen, unabhängig davon ob der betroffene Auftragnehmer überhaupt dort Mitglied ist.
So kann die Gestaltung und Pflege inkl. Unterhalt einer Webseite schon eine KSK-Pflicht auslösen, nicht aber der rein technische Programmiervorgang - die Grenzen sind hier fließend.
Wir dürfen darauf hinweisen, diese Fragestellung unbedingt zu beachten und im Zweifel mit dem Auftragnehmer zu besprechen. Bei Fragen wenden Sie sich gerne auch direkt an uns, wir geben Ihnen gerne Auskunft.