Posted 30.08.2017
Auch im Bereich der Heilberufe wird die Intensität der Außenprüfungen durch die Finanzverwaltung immer höher.
Es werden vielfältige Prüfungen darauf hin unternommen, ob alle Betriebseinnahmen vollständig erfasst sind. Dazu gehört bei Überschussrechnern auch das evtl. zum Jahresende noch bei den privaten Abrechnungszentren bestehende Guthaben. Sobald die Zahlung abgerufen werden kann, gilt der Zufluss beim Praxisinhaber als erfolgt - unabhängig davon, ob und wann das Guthaben auf das eigentliche Bankkonto übertragen wird.
Weiterhin wird zunehmend stärker auf die Einhaltung der formalen Anforderungen an Rechnungen und Belege geachtet, einerseits aus umsatzsteuerlicher Sicht, jedoch andererseits auch bei nicht-umsatzsteuerpflichtigen Ärzten bei denen bspw. die formalen Erfordernisse als Voraussetzung für den Betriebs-/Praxisausgabenabzug erfüllt sein müssen.
Ein weites Feld ist das Thema Umsatzsteuer, welches zunehmend bei unseren Mandanten wichtiger wird. Hintergrund dazu ist, dass aufgrund der immer weitergehenden Kürzungen im Kassenbericht zunehmend Einnahmemöglichkeiten in angrenzenden Tätigkeitsfeldern geschaffen werden - und diese eben nicht mehr unter die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen fallen.
Bitte kontaktieren Sie uns unbedingt direkt, falls Sie Rückfragen zu diesen sensiblen Themen haben.